Ungültiger Formwechsel in eine Ein-Mann-GmbH

Ungültiger Formwechsel in eine Ein-Mann-GmbH

Ungültiger Formwechsel in eine Ein-Mann-GmbH (BFH)

Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden (BFH, Beschluss vom 22.11.2018 – II B 8/18; veröffentlicht am 12.12.2018).

Hintergrund:

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – II B 151/10, Rz. 8).

Sachverhalt:

A betrieb ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem “Umwandlungsbeschluss” vom 20.08.2013 erklärte er, das Einzelunternehmen werde gemäß den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die Antragstellerin, eine GmbH, umgewandelt. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH “gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht” übernimmt. Nach dem Sachgründungsbericht wird das Stammkapital gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG durch Sacheinlagen erbracht. Aus dem Sachgründungsbericht geht hervor, dass “durch die Einbringung der Grundstücke” das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wird und der Sachgründung ein Sachverständigengutachten zum Grundbesitz zugrunde liegt. Im September 2013 wurde die Antragstellerin in das Handelsregister eingetragen.

Das FA setzte mit Bescheid vom 08.08.2017 Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die Antragstellerin habe am 20.08.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der Erwerbsvorgang unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

Der Antrag auf AdV des Grunderwerbsteuerbescheids hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Mit dem “Umwandlungsbeschluss” vom 20.08.2013 und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag hat sich A zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die Antragstellerin verpflichtet.

  • Das ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin, der Bestandteil des notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses ist. Darin verpflichtet sich A, die Geschäftsanteile der Antragstellerin “gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht” zu übernehmen.

  • Der Auslegung der von A abgegebenen Erklärungen als Einbringung steht nicht entgegen, dass laut Umwandlungsbeschluss vom 20.08.2013 die Einzelfirma formwechselnd nach §§ 190 ff. UmwG in die Antragstellerin, eine GmbH, umgewandelt werden sollte. Denn § 191 Abs. 1 UmwG sieht den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH nicht vor.

  • Auch durch die Beurkundung eines solchen unzulässigen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.

  • Darüber hinaus findet auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung.

  • Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. für nach dem 06.06.2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Karsten Beister
Karsten Beister
Im Rechnungswesen bin ich schon seit meiner Ausbildung in 1993 tätig. Über die Stationen Steuerfachngestellter und Bilanzbuchhalter habe ich mich in 2000 als Experte für die Büroorganisation selbständig gemacht.

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