Hintergrund:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – II B 151/10, Rz. 8).
Sachverhalt:
A betrieb ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem “Umwandlungsbeschluss” vom 20.08.2013 erklärte er, das Einzelunternehmen werde gemäß den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die Antragstellerin, eine GmbH, umgewandelt. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH “gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht” übernimmt. Nach dem Sachgründungsbericht wird das Stammkapital gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG durch Sacheinlagen erbracht. Aus dem Sachgründungsbericht geht hervor, dass “durch die Einbringung der Grundstücke” das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wird und der Sachgründung ein Sachverständigengutachten zum Grundbesitz zugrunde liegt. Im September 2013 wurde die Antragstellerin in das Handelsregister eingetragen.
Das FA setzte mit Bescheid vom 08.08.2017 Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die Antragstellerin habe am 20.08.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der Erwerbsvorgang unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.