Im ersten Fall ging es um eine Langstrecken-Pilotin, die dem Flughafen in X-Stadt als sog. home base zugeordnet war. Dort musste sie sich vor den Flügen einfinden, am sog. Briefing, d.h. an der Vorbereitung des Fluges, teilnehmen und ggf. nach der Landung am Flughafen die Flugunterlagen vervollständigen und auf Anweisung Berichte schreiben. Die Klägerin machte die Fahrtkosten zum Flughafen und zurück zur Wohnung (also 0,30 EUR/Kilometer für Hin- und Rückfahrt), Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten vor dem Abflug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Übernachtungskosten sowie die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale (einfache Fahrt) an.
Der zweite Fall betraf einen Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen München, der bei einer Tochtergesellschaft der Münchner Flughafengesellschaft beschäftigt war und Sicherheitskontrollen auf dem Flughafen in verschiedenen Abflugbereichen, die täglich festgelegt wurden, durchführte. Er machte ebenfalls die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,30 EUR sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 211 Tage als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale an, nicht jedoch die sonstigen Kosten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies beide Klagen ab:
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Verpflegungsmehraufwendungen setzen eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte voraus. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Arbeitsstätte, der dem Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Weisung zugeordnet wird. Die Arbeitsstätte kann auch ein größeres Betriebsgelände sein, das infrastrukturell erschlossen ist.
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Beide Kläger verfügten jeweils über eine erste Tätigkeitsstätte: Bei der Pilotin war dies der Flughafen in X-Stadt, dem sie als sog. home base arbeitsrechtlich zugewiesen worden war. Ihre Arbeitgeberin, die Fluggesellschaft, nutzte auf dem Flughafen auch eigene Betriebsgebäude. Bei dem Sicherheitsmitarbeiter war dies der Flughafen München. Die dortigen Betriebsgebäude gehörten der Flughafengesellschaft, die die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin des Klägers war.
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Beide Kläger waren an ihren ersten Tätigkeitsstätten – hier den Flughäfen – auch tätig. Während dies beim Sicherheitsmitarbeiter unproblematisch zu bejahen war, genügte bei der Pilotin eine Tätigkeit in geringem Umfang. Für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ist es nämlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Ausreichend war damit, dass die Pilotin zumindest das sog. Briefing vor dem Flug am Flughafen durchführte.
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Da beide Kläger über jeweils eine erste Tätigkeitsstätte verfügten, konnten sie jeweils nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten von der Wohnung zum Flughafen geltend machen, also nur 0,30 EUR für die einfache Strecke, nicht aber auch für die Rückfahrt nach Hause. Verpflegungsmehraufwendungen waren nicht zu berücksichtigen, da keiner der Kläger nachgewiesen hatte, dass er an einem der Arbeitstage mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.