Der Abzug von Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht, unabhängig davon, ob sie aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen wird (FG Köln, Urteil vom 13.09.2018 – 15 K 1347/16, Revision anhängig; BFH-Az. VI R 48/18).