Die Klägerin war eine AG aus der Softwarebranche. Ihren Arbeitnehmern stellte sie täglich unbelegte Brötchen zur Verfügung, und zwar u.a. Laugen-, Käse-, Schoko-, Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen. Außerdem stellte die Klägerin Kaffee und Tee bereit, nicht aber Aufschnitt oder Konfitüre für die Brötchen. Die Arbeitnehmer konnten sich ganztägig bedienen; der Großteil der Brötchen wurde allerdings während einer bezahlten halbstündigen Arbeitspause im Zeitraum von 9:30 bis 11:00 Uhr konsumiert, in der sich die Arbeitnehmer aus den einzelnen Abteilungen sowie auch die Führungskräfte trafen, um Probleme zu diskutieren und um sich auszutauschen. Das Finanzamt sah in der Gewährung der Brötchen und der Getränke steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Die Bereitstellung der Brötchen und Getränke führt bereits dem Grunde nach nicht zu Arbeitslohn. Es handelt sich nämlich nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern nur um sog. Aufmerksamkeiten. Denn die Brötchen wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt und der Verzehr erfolgte vor allem während der bezahlten Arbeitspause am Vormittag. Die Arbeitnehmer sollten sich treffen und untereinander austauschen. Im Ergebnis hat der Arbeitgeber damit günstige Arbeitsbedingungen geschaffen.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gewährten Vorteile nur ein geringes Ausmaß erreichten. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Frühstück, dessen Gewährung grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Für ein Frühstück sind nämlich belegte Brötchen bzw. ein Aufstrich erforderlich. Unbelegte Brötchen ohne Aufschnitt oder Aufstrich genügen nicht. Selbst bei veränderten Essgewohnheiten, nach denen ein Kaffee zum Mitnehmen üblich geworden ist, ergibt sich ein Frühstück nur durch eine Kombination von Brötchen mit Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade.