3.8.2017
Ein Unternehmer hat einen Anspruch auf die Abschreibungshöhe, die sich aus den amtlichen AfA-Tabellen ergibt, d.h. aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Tabellen für die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Die Finanzämter dürfen hiervon grundsätzlich nicht abweichen.